Unsere Satzung

"Auch wir haben eine Heimat" lautete 1925 einer der ersten gedruckten Sätze der Vereinigung.

Carl Arnold Kortum. Quelle: Stadtarchiv Bochum.

Kortum-Gesellschaft Bochum e.V.
Vereinigung für Heimatkunde, Stadtgeschichte und Denkmalschutz
Satzung vom 14. April 2016

 

Präambel

Die Kortum-Gesellschaft Bochum e.V. wurde am 1. Dezember 1921 unter dem Namen "Vereinigung für Heimatkunde Bochum" im Stadtverordneten-Sitzungssaal des Bochumer Rathauses gegründet. Arbeitsinhalte des Vereins sind die Heimatkunde, die stadt- und landesgeschichtliche Arbeit und Forschung, überregionale, völkerverbindende Bezüge sowie der Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz im Raum Bochum und Umgebung im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke.

Die Ziele und Aufgaben der Vereinigung haben sich im Laufe der Zeit in nennenswertem Umfang erweitert. Deshalb hat die Mitgliederversammlung der Vereinigung für Heimatkunde Bochum e.V. am 15. Februar 1990 die Umbenennung der Vereinigung in "Kortum-Gesellschaft Bochum e.V. - Vereinigung für Heimatkunde, Stadtgeschichte und Denkmalschutz" beschlossen und die Satzung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 8. März 1990 geändert. Von der Mitgliederversammlung am 16. April 2015 wurden erneut Änderungen in Auftrag gegeben und Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage notwendig. Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitglieder auf ihrer Jahreshauptversammlung am 14. April 2016 im Vereinshaus an der Bergstraße 68a beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister, Signet, Vereinshaus

1. Der Verein trägt den Namen „Kortum-Gesellschaft Bochum e.V. - Vereinigung für Heimatkunde, Stadtgeschichte und Denkmalschutz“.

2. Sitz des Vereins ist Bochum.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.

5. Die Kortum-Gesellschaft Bochum e.V. führt mit Genehmigung der Stadt Bochum das Buch aus dem Wappen der Stadt Bochum als Signet.

6. Die Kortum-Gesellschaft betreibt und unterhält im Rahmen ihrer Ziele ein denkmalgeschütztes Vereinshaus an der Bergstraße 68a in Bochum.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatkunde sowie der Denkmalpflege in Bochum und Umgebung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

1. durch Betrieb und Unterhaltung des eigenen denkmalgeschützten Vereinshauses Bergstraße 68a in Bochum als Raum für Besprechungen, Arbeitsgruppen, Ausstellungen, Archiv und Bibliothek sowie öffentliche und nicht öffentliche Versammlungen, Treffen oder Vorträge;

2. durch stadt- und landesgeschichtliche Forschung, das heißt durch die Ermittlung und Verbreitung von Kenntnissen über historische Fakten, geschichtliche Zusammenhänge sowie historisch wichtige Orte oder Gegenstände mit Hilfe eigener und externer Forschungen, Expertisen, Gutachten, Vorträgen, Publikationen, Exkursionen, Tagungen und Projekten;

3. im Rahmen der denkmalpflegerischen Aktivitäten durch die Übermittlung der Ergebnisse der stadt- und landesgeschichtlichen Forschung an die Denkmalbehörden, um dort für die Eintragung von Objekten in die Denkmallisten zu wirken oder im angemessenen Umgang mit Baudenkmälern hilfreich zu sein. Einen Teil seiner Öffentlichkeitsarbeit richtet der Verein auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Denkmalpflege und Baudenkmäler aus. Soweit möglich, richtet der Verein in diesem Zusammenhang zum Beispiel allein oder mit Anderen alljährlich den bundesweit stattfindenden „Tag des offenen Denkmals“ in Bochum aus;

4. durch die Unterstützung bei der Erschließung, Ergänzung, Pflege und Veröffentlichung des Nachlasses von Dr. Carl Arnold Kortum (1745-1824), des Bochumer Arztes und Gelehrten;

5. durch die Unterstützung des Stadtarchivs der Stadt Bochum, beispielsweise bei der Anschaffung historischer Gegenstände oder Sammlungen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arbeitsschwerpunkte

1. Leben und Werk Carl Arnold Kortums sind für die Arbeit des Vereins von besonderem Interesse.

2. Der Verein strebt - neben regelmäßiger Programmtätigkeit und entsprechenden Aktivitäten im vorgenannten Sinne - eine konstruktive Zusammenarbeit mit vergleichbaren Einrichtungen benachbarter Städte, des Landes und des Bundes an, insbesondere aber mit den regional ausgerichteten heimatbezogenen Vereinen Bochums, dem Archiv der Stadt Bochum, den Museen Bochums und den für die Kulturverwaltung zuständigen Stellen der Stadtverwaltung Bochums. Die seit 1921 gegebene Unterstützung durch das für die Kulturverwaltung  zuständige Amt der Stadt Bochum wird begrüßt.

3. Der Verein ist dem Westfälischen Heimatbund angeschlossen und arbeitet mit diesem und dessen Untergliederungen in konstruktiver Weise zusammen.

4. Der Verein übt – soweit vom Westfälischen Heimatbund damit beauftragt  - für den Raum Bochum die Funktion eines Stadtheimatpflegers aus.

5. Der Verein kann sich und seine Ziele durch eine eigene Zeitschrift, einen eigenen Internet-Auftritt oder andere Medien in der Öffentlichkeit darstellen.

§ 5 Ehrungen

1. Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

2. Ehemalige Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

3. Für besondere Verdienste um die Arbeit oder die Ziele des Vereins kann die Kortum-Gesellschaft Bochum e.V. Personen oder Organisationen das „Silberne Buch“ verleihen, das entsprechend dem Buch im Wappen der Stadt Bochum als Anstecknadel gestaltet ist.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Behörden und Vereine sein.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahrs oder Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Angelegenheiten des Vereins an den Vorstand zu wenden.

2. Mitglieder können mit anderen interessierten Personen Arbeitsgruppen zu fest umrissenen Themen gründen und unter Nutzung der Möglichkeiten des Vereins betreuen. Dazu bedarf es der Genehmigung des Vorstands, der die Arbeitskreise auch ohne Nennung von Gründen wieder auflösen kann.

3. Behörden, Vereine und Vereinigungen üben als Mitglieder ihr Stimmrecht mit jeweils nur einer Stimme aus.

4. Durch Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erworben.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu einem vom Vorstand festgesetzten Termin jährlich eines jeden Jahres seinen Mitgliedsbeitrag an die Kasse des Vereins zu leisten.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Beirat,

3. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.

3. Zu einer Mitgliederversammlung versendet der Vorsitzende nach Möglichkeit wenigstens 14 Tage vor der Versammlung die Einladungen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

4. Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a. die Wahl von Vorstand und Beirat,

b. die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

c. die Bestätigung der Verleihung der Ehrennadel  „Silbernes Buch“,

d. die Berichte von Vorstand und Beirat,

e. die Bestellung von zwei Kassenprüfern,

f. die Entlastung von Schatzmeister und Gesamtvorstand,

g. Aufträge an den Vorstand im Sinne der in  § 2 formulierten Zwecke des Vereins,

h. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

i. Satzungsänderungen,

j. der Ausschluss von Mitgliedern,

k. die Auflösung des Vereins.

5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, so übernimmt oder delegiert das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

7. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

9. Bei Beschlüssen über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, von Ehrenvorsitzenden, den Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

11. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§ 10 Beirat

1. In den Beirat sollen Mitglieder gewählt werden, die auf Grund ihrer Persönlichkeit und Fachkunde geeignet sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins besonders zu fördern.

2. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Beirat berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4. Der Beirat trifft sich mehrmals im Jahr auf Einladung des Vorstandes, um über Themen der Kortum-Gesellschaft zu beraten und angehört zu werden. Die Themen bringen der Vorstand oder die Beiratsmitglieder ein.

5. Der Beirat ist bis zu zweimal im Jahr auch einzuladen und anzuhören auf Antrag mindestens zweier Beiratsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Tagesordnungspunkte der gewünschten Beiratssitzung.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

3. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

4. Zu den Sitzungen von Vorstand und Beirat wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingeladen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstands- und Beiratssitzung.

5. Zu einer Sitzung des Vorstandes wird mindestens zweimal jährlich eingeladen. Sitzungen des Vorstandes können mit den Beiratssitzungen gemeinsam durchgeführt werden.

6. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Auflösung oder Wegfall der bisherigen Zwecke

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Vereins.

2. Ist bei dieser Abstimmung die vorgeschriebene Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über eine Auflösung des Vereins; die Auflösung ist erfolgt, wenn sich die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit für die Auflösung des Vereins entschieden haben.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum zur Förderung der Heimatkunde sowie der Denkmalpflege.